Prof. Dr. med.

Clemens Cording
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin

Forensische Psychiatrie (Zivilrecht)
Procedere


1.) Gerichtsgutachten:

Zu den genannten zivilrechtlichen Fragestellungen bin ich bundesweit als zertifizierter und vereidigter forensisch-psychiatrischer Sachverständiger tätig.

Kleinere Aufträge (bis ca. 300 Bl. Akten ohne Notwendigkeit, weitere Unterlagen beizuziehen) erledige ich i.d.R. innerhalb von 4 - 6 Wochen.

Bei größeren Aufträgen bitte ich um telefonische Voranmeldung und Terminabsprache, um Terminkollisionen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.


2.) Privatgutachten bzw. Beratungen:

Für Rechtsanwälte übernehme ich auf meinen Spezialgebieten auch forensisch-psychiatrische Expertisen zur primären Einschätzung eines Falles, zur argumentativen Vorbereitung eines Zivilprozesses oder zur methodenkritischen Beurteilung bereits vorliegender Gutachten. Hierbei biete ich zunächst immer eine (fern-)mündliche Beratung an, die ebenso wie bei Gerichtsgutachten ausschließlich nach bestem Wissen und Gewissen, ergebnisoffen und so objektiv wie möglich erfolgt. Dies ist i.d.R. innerhalb von 1 - 2 Wochen nach Akteneingang möglich.

Wenn gewünscht, kann dann in einem zweiten Schritt nach denselben Grundsätzen ein schriftliches Gutachten angefertigt werden. Wegen des benötigten Zeitaufwands und zur Vermeidung von Terminkollisionen ist hierfür ggf. eine genaue Terminabsprache erforderlich.



3.) Vorträge/Seminare:

Hier bitte ich um eine telefonische Vorbesprechung möglichst einige Monate im Voraus, wobei neben dem Termin das genaue Thema, die Art der Veranstaltung, die Zusammensetzung der Zuhörerschaft und die Dauer der reinen Vortragszeit von besonderem Interesse sind. Falls Handouts o.ä. gewünscht werden oder eine schriftliche Publikation erfolgen soll, bitte ich um frühzeitige Vereinbarung.


Druckversion
  
 
Spezialist für posthume
Zivilrechtsgutachten


- Testierfähigkeit (§ 2229 IV BGB)
- Geschäftsfähigkeit (§ 104, 105 BGB)
- Freie Willensbestimmung bei Suizid (§ 161 VVG-2008)
- andere Zivilrechtsgutachten nach Vereinbarung
Impressum